Hetzel Jülka Dusel Steuerberater
PartG mbB 

Londonstraße 10
97424 Schweinfurt (Maintal)

Tel.: 09721 – 71800

Steuerberatung – Jahresabschlüsse, Finanz- u. Lohnbuchhaltung und Betriebswirtschaftliche Beratung.

Wir helfen Ihnen in allen steuerlichen Angelegenheiten.

Die Steuerkanzlei Hetzel Jülka Dusel in Schweinfurt, bietet  Ihnen ein fundiertes und aktuelles Expertenwissen. Neben den drei Kanzleipartnern, Stefan Hetzel StB, Tobias Jülka StB und Kevin Dusel STB, engagieren sich in unserem Team Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte, Bilanzbuchhalter und Steuerberater mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen für unsere Mandante

Kanzlei Online
Sparen Sie Zeit & Geld

Die Digitalisierung Ihrer Arbeitsprozesse verschafft Ihnen viele Vorteile, Sie sparen Zeit und Kosten, arbeiten umweltfreundlich und zudem sind Ihre Unterlagen sicher für die nächste Betriebsprüfung.

Wir von der Steuerkanzlei Hetzel Jülka Dusel, sind seit Jahren Ihr kompetenter Ansprechpartner in Schweinfurt in allen Fragen des Steuerrechts!

Nichts ist so beständig, wie die Veränderung – besonders im Steuerrecht!

Mit uns behalten Sie den Überblick, was wirklich wichtig für Sie ist. Hier ein paar aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht!

Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten.

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BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft. Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen

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Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert. Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen

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Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch

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